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,,Definitionen

Im Lauf der Ausbildung wirst du immer wieder nach Definitionen gefragt werden.

,,Ich habe dir einige Definitionen, die du für deine Ausbildung

benötigst, nachfolgend aufgelistet.

Eisenbahnen 
AEG §2 (1)

Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die
Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur
betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen)

EBA 
AEG §5a (1)

Eisenbahnaufsicht:

Die Eisenbahnaufsichtsbehörden haben die Aufgabe, die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften zu überwachen, soweit in diesem Gesetz nichts Besonderes bestimmt ist. Sie haben dabei insbesondere die Aufgabe,

  • 1. Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb der Eisenbahn entstehen oder von den Betriebsanlagen ausgehen, und

  • 2. gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb zu untersuchen.

Weichen
DIN EN 13232-1

Weichen gehören zu den Gleisverbindungen. Hierbei können Züge oder einzelne Schienenfahrzeuge ohne Unterbrechung der Fortbewegung von einem Gleis in ein anderes
Gleis hinüberwechseln.
Definition (nach DIN EN 13232-1):
Anlage, die die Durchfahrt von Fahrzeugen zwischen zwei Gleisen und einem Hauptstrang ermöglicht.

Signalabhängigkeit
482.9001A7

Ein (Haupt-)Signal darf sich erst dann auf Fahrt stellen lassen,
wenn alle zu der betreffenden Zugstraße gehörenden
Weichen, Riegel und Flankenschutzeinrichtungen sich in der
für die Fahrt erforderlichen Stellung befinden und verschlossen
sind,
diese solange in dieser Stellung verschlossen gehalten werden,
wie sich das Signal in der Fahrtstellung befindet und
dass alle zur Zugstraße gehörenden Einrichtungen auch nach
Rückstellung des Signals so lange verschlossen bleiben, bis
die ordnungsgemäße Auflösung erfolgt ist.

Spurweite
EBO §5 (1)

Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter
Schienenoberkante (SO).

Regellichtraum
EBO §9 (1)

Der Regellichtraum ist der zu jedem Gleis gehörende, in der Anlage 1 dargestellte Raum. Der Regellichtraum
setzt sich zusammen aus dem von der jeweiligen Grenzlinie umschlossenen Raum und zusätzlichen Räumen für
bauliche und betriebliche Zwecke.

Gleisabstand
EBO §10 (1) - (2)

Der Gleisabstand ist der Abstand von Mitte zu Mitte benachbarter Gleise:

Auf der freien Strecke muß bei Neubauten und umfassenden Umbauten der Gleisabstand mindestens 4,00m betragen; bei Gleisen, auf denen ausschließlich Stadtschnellbahnen verkehren, ist eine Verringerung des Gleisabstandes bis auf 3,80 m zulässig. Bestehende Gleisabstände von 4,00 m - bei Stadtschnellbahnen von 3,80m - und weniger dürfen nicht verringert werden.

In Bahnhöfen muß der Gleisabstand - außer bei Überladegleisen - mindestens 4,00 m, bei Neubauten mindestens 4,50 m betragen. Bestehende Gleisabstände von 4,50 m und weniger dürfen nicht verringert werden; Ausnahmen sind zulässig.

Bahnübergänge
EBO §11 (1)

Bahnübergänge sind höhengleiche Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßen, Wegen und Plätzen. Übergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen, und Übergänge für Reisende gelten nicht als Bahnübergänge.

  • Auf Strecken mit einer zugelassenen Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h sind Bahnübergänge unzulässig.

Zugfolge
EBO §39 (1)

Die Folge der Züge wird durch Zugfolgestellen, die Reihenfolge durch Zugmeldestellen, die stets auch
Zugfolgestellen sind, geregelt. Für die Zugfolge ist der Fahrdienstleiter verantwortlich. Örtlich nicht besetzte
Zugfolgestellen sind einem Fahrdienstleiter zuzuordnen.

Bahnanlagen
EBO §4 (1)

Bahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs
auf der Schiene erforderlich sind.

Bahnhöfe
EBO §4 (2)

Bahnhöfe sind Bahnanlagen mit mindestens einer Weiche, wo Züge beginnen, enden, ausweichen oder
wenden dürfen. Als Grenze zwischen den Bahnhöfen und der freien Strecke gelten im allgemeinen die
Einfahrsignale oder Trapeztafeln, sonst die Einfahrweichen.

Blockstrecken
EBO §4 (3)

Blockstrecken sind Gleisabschnitte, in die ein Zug nur einfahren darf, wenn sie frei von Fahrzeugen sind.

Blockstellen
EBO §4 (4)

Blockstellen sind Bahnanlagen, die eine Blockstrecke begrenzen. Eine Blockstelle kann zugleich als Bahnhof,
Abzweigstelle, Überleitstelle, Anschlußstelle, Haltepunkt, Haltestelle oder Deckungsstelle eingerichtet sein.

Abzweigstellen
EBO §4 (5)

Abzweigstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge von einer Strecke auf eine andere Strecke
übergehen können.

Überleitstellen
EBO §4 (6)

Überleitstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge auf ein anderes Gleis derselben Strecke
übergehen können.

Anschlußstellen
EBO §4 (6)

Anschlußstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, wo Züge ein angeschlossenes Gleis als Rangierfahrt
befahren können, ohne daß die Blockstrecke für einen anderen Zug freigegeben wird.

Ausweich-
anschlußstelle
EBO §4 (7)

Ausweichanschlußstellen
sind Anschlußstellen, bei denen die Blockstrecke für einen anderen Zug freigegeben werden kann.

Haltepunkte
EBO §4 (8)

Haltepunkte sind Bahnanlagen ohne Weichen, wo Züge planmäßig halten, beginnen oder enden dürfen.

Haltestelle
EBO §4 (9)

Haltestellen sind Abzweigstellen oder Anschlußstellen, die mit einem Haltepunkt örtlich verbunden sind.

Deckungsstelle
EBO §4 (10)

Deckungsstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, die den Bahnbetrieb insbesondere an beweglichen
Brücken, Kreuzungen von Bahnen, Gleisverschlingungen und Baustellen sichern.

Hauptgleise
EBO §4 (11)

Hauptgleise sind die von Zügen planmäßig befahrenen Gleise. Durchgehende Hauptgleise sind die
Hauptgleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung in den Bahnhöfen.

Nebengleise
EBO §4 (12)

Alle übrigen Gleise sind Nebengleise.

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